Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex

Wir glauben, dass sich die Einhaltung der Corporate Governance-Standards positiv auf unsere Performance auswirkt. Wir legen großen Wert darauf, Vertrauen bei Investoren, der Öffentlichkeit und anderen Stakeholdern aufzubauen. BioNTech SE baut auf eine transparente Unternehmenskommunikation und Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat mit dem Ziel, den Unternehmenswert langfristig zu steigern.

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der BioNTech SE zum Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“)

Vorstand und Aufsichtsrat der BioNTech SE erklären gemäß § 161 Aktiengesetz folgendes:

Die BioNTech SE hat mit Ausnahme der nachstehend genannten Punkte sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 entsprochen und wird ihnen auch künftig entsprechen.

  • In den bisher wenigen Monaten seiner Tätigkeit seit dem Börsengang an die NASDAQ hat der Aufsichtsrat keine Selbstbeurteilung seiner Tätigkeit vorgenommen (vgl. Ziff. D.13 des Kodex), da eine große Vielzahl von Angelegenheiten vorrangig zu behandeln war und der Aufsichtsrat der Meinung ist, dass er sich einer solchen Maßnahme höchstens einmal jährlich unterziehen sollte. Im weiteren Verlauf des Jahres 2020 will er eine solche Beurteilung durchführen.
  • Der Konzernlagebericht ist abweichend von Ziff. F.2 des Kodex nicht innerhalb von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende zugänglich gemacht worden. Im Lichte dessen, dass sie vor allem in den USA am Kapitalmarkt präsent ist, hat sich die Gesellschaft zunächst auf die Veröffentlichung ihres Jahresberichts in Form 20-F innerhalb dieser Frist fokussiert, der vergleichbare Informationen enthält. Für die Zukunft beabsichtigt die Gesellschaft, den Konzernlagebericht innerhalb der genannten Frist zu veröffentlichen.
  • Die variable Vergütung für den Vorstand ist nur auszuzahlen, wenn die definierten anspruchsvollen Erfolgskriterien erfüllt sind. Ggfs. ist der Aufsichtsrat nach § 87 Abs. 2 AktG befugt, die Vergütung herabzusetzen. Darüber hinaus hält es die Gesellschaft nicht für angemessen, Möglichkeiten des Einbehalts oder gar zur Rückforderung vorzusehen (vgl. Ziff. G.11 des Kodex).

 

Mainz, 04. Mai 2020

BioNTech SE

Für den Vorstand

Prof. Ugur Sahin, M.D.
Vorstandsvorsitzender (Chief Executive Officer, CEO)

Dr. Sierk Poetting
Finanzvorstand (Chief Financial Officer, CFO) und operativer Geschäftsführer (Chief Operating Officer, COO)

Für den Aufsichtsrat

Helmut Jeggle
Aufsichtsratsvorsitzender

Deutscher Corporate Governance Kodex